Praxis

Abschlagsrechnung als E-Rechnung: Anzahlung, Abschlag, Schlussrechnung

Letzte Aktualisierung: 25. Oktober 2026

Kurzfassung: Anzahlungs- und Abschlagsrechnungen sind normale Rechnungen und werden E-Rechnungen, sobald für dich die Ausstellungspflicht gilt (2027 bzw. 2028). In der Schlussrechnung müssen bereits gezahlte Beträge samt Umsatzsteuer abgezogen werden — in der E-Rechnung über das Feld BT-113 (gezahlter Betrag).

Begriffe: Anzahlung, Abschlag, Schlussrechnung

RechnungWann?Typisch für
Anzahlungsrechnung (Vorauszahlung)Vor Beginn der LeistungMaterial, Sonderanfertigungen, Projekte
AbschlagsrechnungWährend der Leistung, nach BaufortschrittBau und Handwerk (z. B. nach § 632a BGB oder VOB/B)
Schlussrechnung (Endrechnung)Nach Abschluss der gesamten LeistungRechnet alles ab und zieht die Vorauszahlungen ab

Umsatzsteuerlich entsteht die Steuer bei Anzahlungen schon mit der Zahlung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG). Deshalb muss auch die Anzahlungsrechnung alle Pflichtangaben enthalten, inklusive Steuersatz und Steuerbetrag.

Ab wann müssen Abschlagsrechnungen E-Rechnungen sein?

Ab dem Zeitpunkt, ab dem du selbst E-Rechnungen ausstellen musst: grundsätzlich ab dem 1. Januar 2027, bei einem Vorjahresumsatz bis 800.000 € ab dem 1. Januar 2028 (siehe Übergangsfristen). Nach dem dritten BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2026 gilt laut den vorliegenden Auswertungen außerdem:

Beispiel: Zwei Abschläge und eine Schlussrechnung

Zeitstrahl: Auftrag über 30.000 Euro netto, zwei Abschlagsrechnungen über je 11.900 Euro und Schlussrechnung mit Abzug der Abschläge Auftrag 30.000 € netto · 19 % USt · zwei Abschläge Auftrag 35.700 € brutto Abschlag 1 10.000,00 € netto + 1.900,00 € USt = 11.900,00 € Abschlag 2 10.000,00 € netto + 1.900,00 € USt = 11.900,00 € Schlussrechnung Gesamtleistung netto30.000,00 €BT-109 + 19 % USt5.700,00 €BT-110 = Gesamtbetrag35.700,00 €BT-112 − bereits gezahlt23.800,00 €BT-113 = noch zu zahlen11.900,00 €BT-115 Zusätzlich im Text der Schlussrechnung (BT-22): Abschlag 1 vom 15.03.: 10.000,00 € + 1.900,00 € USt Abschlag 2 vom 15.05.: 10.000,00 € + 1.900,00 € USt Summe: 20.000,00 € netto + 3.800,00 € USt § 14 Abs. 5 UStG: Teilentgelte und Steuer absetzen

So sieht die Schlussrechnung in der E-Rechnung aus

In der Schlussrechnung stehen die gesamte Leistung und die gesamte Umsatzsteuer. Die bereits gezahlten Abschläge werden erst beim Zahlbetrag abgezogen:

Nach den Auswertungen des dritten BMF-Schreibens wird dieses Vorgehen — Summe in BT-113, Aufschlüsselung als Text in BT-22 — bis zum 30. Juni 2030 nicht beanstandet. Was danach gilt und welche weiteren Wege zulässig sind, regelt das Schreiben im Detail. Prüfe es im Originalschreiben oder mit deiner Steuerberatung.

Welche Rechnungsart (BT-3)?

CodeBedeutung
380Handelsrechnung — auch für die Schlussrechnung üblich
386Vorauszahlungsrechnung (Anzahlung)
326Teilrechnung
875 / 876 / 877Bau: Abschlagsrechnung, Teilschlussrechnung, Schlussrechnung — in neueren Codelisten, nicht von jeder Software unterstützt

Welche Codes dein Kunde verarbeiten kann, klärst du am besten vorab. Im Zweifel ist 380 mit klarer Bezeichnung („Abschlagsrechnung Nr. 1 zum Auftrag …“) die sicherste Wahl.

Häufige Fehler

Häufige Fragen

Kann ich Abschlagsrechnungen mit dem Tool „PDF zu ZUGFeRD“ erstellen?
Einzelne Abschlagsrechnungen ja — als normale Rechnung über den Abschlagsbetrag. Schlussrechnungen mit Abzug von Zahlungen (BT-113) unterstützt das Tool derzeit nicht; dafür brauchst du ein Rechnungsprogramm, siehe Software-Vergleich.

Was gilt, wenn der Auftrag vor 2027 begann?
Für die Schlussrechnung kommt es darauf an, wann die Leistung ausgeführt wird und ob für dich dann schon die Pflicht gilt. Frühere Abschlagsrechnungen musst du nicht umstellen.

Muss ich als Kleinunternehmer E-Abschlagsrechnungen stellen?
Nein, Kleinunternehmer sind von der Ausstellungspflicht befreit. Siehe E-Rechnung für Kleinunternehmer.

Hinweis: Diese Seite gibt keine Steuerberatung. Die Angaben zum dritten BMF-Schreiben beruhen auf Zusammenfassungen von Steuerberatern; maßgeblich ist der Originaltext.

Weiterführend: E-Rechnung für Handwerker · Stornieren und korrigieren · Pflichtangaben